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Genehmigungsfreistellung

Beschreibung

Wenn Sie sich für ein Grundstück entschieden haben, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I oder II BauGB  liegt, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 63 der BauO NRW.

Voraussetzungen
Keiner Baugenehmigung bedarf unter der Voraussetzungen des §63 Abs.2 BauO NRW die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2   

Wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,
  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt

Formelle Vorlage

Im Fall der Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Gemeinde von seinem Bauvorhaben unterrichten. Der Bauherr spart wertvolle Zeit und die sonst anfallenden Genehmigungsgebühren.

Baubeginn

Will die Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem Sie ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.

Rechtsgrundlagen

§ 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (BauO NRW)

Unterlagen

- Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
- Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)

Kosten

Maximal 50,00 EUR

Zahlungsweisen

  • Gebührenbescheid

Zuständige Einrichtung

  • Bauordnungsamt
    • Stadtverwaltung Paderborn
    • Am Hoppenhof 33
    • 33104 Paderborn

Zuständige Kontaktpersonen

Genehmigungsfreistellung

Wenn Sie sich für ein Grundstück entschieden haben, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I oder II BauGB  liegt, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 63 der BauO NRW.

Voraussetzungen
Keiner Baugenehmigung bedarf unter der Voraussetzungen des §63 Abs.2 BauO NRW die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2   

Wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegen,
  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt

Formelle Vorlage

Im Fall der Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Gemeinde von seinem Bauvorhaben unterrichten. Der Bauherr spart wertvolle Zeit und die sonst anfallenden Genehmigungsgebühren.

Baubeginn

Will die Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem Sie ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.

- Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
- Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)

Gesetz: Bauordnung NRW

Antrag: Genehmigungsfreistellung §63 BauO NRW

Maximal 50,00 EUR

Freistellungsverfahren, Erklärung der Gemeinde, § 67 BauO NRW, Nutzungsänderung https://mein-digiport-test.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/23285/show
Bauordnungsamt
Am Hoppenhof 33 33104 Paderborn

Herr

Göke

A0.29

+49 5251 88-11371
b.goeke@paderborn.de

Herr

Jursza

A0.30

+49 5251 88-12355
m.jursza@paderborn.de

Frau

Münsterteicher

A0.31

+49 5251 88-12785
r.muensterteicher@paderborn.de

Frau

Nähring

A0.31

+49 5251 88-11370
e.naehring@paderborn.de
Stadtplanungsamt - Verbindliche Bauleitplanung
Am Hoppenhof 33 33104 Paderborn

Herr

Göke

A0.29

+49 5251 88-11371
b.goeke@paderborn.de

Herr

Jursza

A0.30

+49 5251 88-12355
m.jursza@paderborn.de

Frau

Münsterteicher

A0.31

+49 5251 88-12785
r.muensterteicher@paderborn.de

Frau

Nähring

A0.31

+49 5251 88-11370
e.naehring@paderborn.de