Unterhaltsvorschussleistungen
Beschreibung
Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können Alleinerziehende geltend machen für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darüber hinaus für Kinder bis zur Volljährigkeit unter bestimmten Voraussetzungen.
Grundsätzliche Voraussetzung zur Gewährung der Leistungen ist, dass keine, nicht ausreichende oder unregelmäßige Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erbracht werden.
Die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Paderborn ist grundsätzlich gegeben für Kinder, die bei einem der Elternteile leben und im Stadtgebiet Paderborn wohnhaft sind.
Die Heranziehung des anderen, unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts (BGB).
Die Zuständigkeit in der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Familiennamen des berechtigten Kindes.
Die Antragsformulare sowie ein Merkblatt mit weiteren Informationen finden Sie unter „Downloads“.
Bitte entnehmen Sie Ihren Sachbearbeiter der folgenden Tabelle:
Name | Buchstabe |
Frau Kröger | Abteilungsleitung |
Frau Kunze | A, Q, W |
Frau Pielsticker | B, Mu-Mz, O |
Herr Klenk | C, F, P, R, Y |
Herr Schwemin | D, V |
Frau Wallhöfer | E, H, N, |
Frau Richter | G, Sh-So, Za-Ze |
Frau Wiederhold | I, L, Maa-Mar, U, Zf-Zz |
Frau Lummer | J, Ma-Mt, Sp-Sz, T, X |
Frau Wolf | K |
Herr Fahney | Sa - Sg |
Rechtsgrundlagen
Unterhaltsvorschussgesetz und die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgefassten Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes.
Unterlagen
Mit der Antragstellung ist eine Geburtsurkunde des Kindes nachzuweisen.
Sofern Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes ab dem 12. Lebensjahr geltend gemacht werden, ist ggf. der aktuelle Leistungsbescheid des Jobcenters vorzulegen.
Darüber hinaus werden Nachweise zu Einkünften des Kindes sowie eine Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahren benötigt.
Soweit unterhaltsrechtliche Schritte gegen den anderen Elternteil eingeleitet sind, sind Unterlagen über die Schritte vorzulegen (mögliche Schreiben eines Rechtsanwaltes, Urkunden bzw. ggf. geschlossene Vergleiche bzw. ergangene Urteil oder erwirkte Titel).
Fristen
Die Bearbeitungszeit der Anträge erfolgt zeitnah, sofern nicht Klärung mit anderen Sozialleistungsträgern erforderlich sind.
Kosten
Es entstehen keine Gebühren und Kosten.
Zahlungsart:
- Die Auszahlung der zustehenden Leistungen erfolgt jeweils durch Überweisungen zum 1. des Monats im Voraus.
Downloads
Zuständige Einrichtung
- Sozialamt - Unterhaltsvorschusskasse
- Stadtverwaltung Paderborn
- Am Hoppenhof 33
- 33104 Paderborn
Zuständige Kontaktpersonen
- Frau Kröger:
- Tel: +49 5251 88-11448
- E-Mail: i.kroeger@paderborn.de
- Frau Kunze:
- Tel: +49 5251 88-15051
- E-Mail: t.kunze@paderborn.de
- Frau Pielsticker:
- Tel: +49 5251 88-12757
- E-Mail: l.pielsticker@paderborn.de
- Herr Klenk:
- Tel: +49 5251 88-120320
- E-Mail: u.klenk@paderborn.de
- Herr Schwemin:
- Tel: +49 5251 88-11996
- E-Mail: ma.schwemin@paderborn.de
- Frau Wallhöfer:
- Tel: +49 5251 88-120326
- E-Mail: m.wallhoefer@paderborn.de
- Frau Richter:
- Tel: +49 5251 88-11995
- E-Mail: l.richter@paderborn.de
- Frau Lummer:
- Tel: +49 5251 88-111485
- E-Mail: a.lummer@paderborn.de
- Frau Wolf:
- Tel: +49 5251 88-11273
- E-Mail: s.wolf@paderborn.de
- Herr Fahney:
- Tel: +49 5251 88-11952
- E-Mail: b.fahney@paderborn.de