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Kindernachzug

Beschreibung

Wichtige Information: Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt der Stadt Paderborn ist ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Kinder können zu den in Deutschland lebenden Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nachziehen.

Darüber hinaus kann ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu seinen Eltern nachziehen, wenn:

- es die deutsche Sprache beherrscht oder

- es gewährleistet erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.

Diese 2 Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, wenn:

die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil als anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder
die Eltern zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und beide Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Nachzug von Kindern, die schon über 16 Jahre als sind und die Voraussetzungen für einen Nachzug bis zum 18. Lebensjahr nicht erfüllen

Ihr Kind hat einen Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr, sofern die Voraussetzungen nach dem (alten) Ausländergesetz vorliegen und Sie vor dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltsgenehmigung besessen haben und
Ihr Kind vor dem 1. Januar 2005 geboren ist.

Zugang zum Arbeitsmarkt für die Familienangehörigen

Nachziehende Familienangehörige erhalten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie die bereits in Deutschland lebende Person. Hat die hier lebende Person keinen freien Arbeitsmarktzugang, prüft die Bundesagentur für Arbeit eigenständig nach den gesetzlichen Voraussetzungen, ob der Beschäftigung des nachziehenden Familienangehörigen zugestimmt wird.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

Verwandte Dienstleistungen

Kindernachzug

Kinder können zu den in Deutschland lebenden Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nachziehen.

Darüber hinaus kann ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu seinen Eltern nachziehen, wenn:

- es die deutsche Sprache beherrscht oder

- es gewährleistet erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.

Diese 2 Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, wenn:

die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil als anerkannter Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder
die Eltern zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und beide Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Nachzug von Kindern, die schon über 16 Jahre als sind und die Voraussetzungen für einen Nachzug bis zum 18. Lebensjahr nicht erfüllen

Ihr Kind hat einen Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr, sofern die Voraussetzungen nach dem (alten) Ausländergesetz vorliegen und Sie vor dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltsgenehmigung besessen haben und
Ihr Kind vor dem 1. Januar 2005 geboren ist.

Zugang zum Arbeitsmarkt für die Familienangehörigen

Nachziehende Familienangehörige erhalten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie die bereits in Deutschland lebende Person. Hat die hier lebende Person keinen freien Arbeitsmarktzugang, prüft die Bundesagentur für Arbeit eigenständig nach den gesetzlichen Voraussetzungen, ob der Beschäftigung des nachziehenden Familienangehörigen zugestimmt wird.

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Aufenthalt aus familiären Gründen, Ausländerbehörde, Kinder https://mein-digiport-test.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/21854/show
Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung
Am Hoppenhof 33 33104 Paderborn

Frau

Salmen

B1.16

+49 5251 88-113741
j.salmen@paderborn.de

Herr

Kaufmann

B1.24

+49 5251 88-11197
l.kaufmann@paderborn.de

Herr

Bräunig

Stellv. Abteilungsleitung

B1.30

+49 5251 88-12340
c.braeunig@paderborn.de

Herr

Jacobsmeyer

B1.29

+49 5251 88-11003
n.jacobsmeyer@paderborn.de

Herr

Hergesell

B1.18

+49 5251 88-11697
l.hergesell@paderborn.de

Herr

Wiens

B1.02

+49 5251 88-11630
b.wiens@paderborn.de

Frau

Fretter

B1.31

+49 5251 88-11467
j.fretter@paderborn.de

Frau

Hüster

B1.25

+49 5251 88-11406
m.huester@paderborn.de

Frau

Göttlicher

B1.28

+49 5251 88-12758
l.goettlicher@paderborn.de

Herr

Volmert

B1.27

+49 5251 88-11910
c.volmert@paderborn.de

Frau

Pankratz

B1.17

+49 5251 88-118361
d.pankratz@paderborn.de

Frau

Goerigk

B1.16

+49 5251 88-11353
e.goerigk@paderborn.de

Frau

Fels

B1.18

+49 5251 88-11398
n.fels@paderborn.de

Herr

Lohoff

B1.26

+49 5251 88-11288
s.lohoff@paderborn.de

Frau

Pieper

Abteilungsleiterin

B1.25

+49 5251 88-11309
u.pieper@paderborn.de