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Informationen zum Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz

Beschreibung

Wichtige Information: Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt der Stadt Paderborn ist ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Das Gesetz enthält neue Regelungen zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung hochqualifizierter Fachkräfte. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind:

1. Die Einkommensgrenze für Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthaltsrecht erhalten, wird von dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 86.400 EUR) auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63.600 EUR gesenkt. Damit wird Deutschland im internationalen Wettbewerb um die Besten gestärkt. Diese Einkommensgrenze orientiert sich an realistischen Gehältern, die in der Wirtschaft für Hochqualifizierte mit Berufserfahrung gezahlt werden.

2. Zur besseren Nutzung inländischer Potenziale sieht das Gesetz einen neuen Aufenthaltstitel vor, der Geduldeten einen sicheren Aufenthalt verschafft, wenn sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine verbindliche Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes Arbeitsverhältnis verfügen (§ 18a AufenthG).
Auch geduldete Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgehend in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, können einen sicheren Aufenthaltstatus erhalten. Gleiches gilt für geduldete Fachkräfte, die drei Jahre lang durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis standen, das eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.
Zudem können Geduldete schon nach 12 Monaten Voraufenthalt eine Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung erhalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BeschVerfV).
Nach 4 Jahren Voraufenthalt erhalten Geduldete Ausbildungsförderung nach dem BAföG (§ 8 Abs. 2a).

3. Im Vermittlungsverfahren wurde auf Initiative des Bundesrates die Mindestinvestitionssumme für Existenzgründer von 500.000 EUR auf 250.000 EUR gesenkt. Wird diese Summe investiert, gelten weitere wirtschaftliche Voraussetzungen in der Regel als erfüllt.

4. "Neu-Unionsbürger" mit im In- oder Ausland erworbenen Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation wird ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU für eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung erteilt.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

Informationen zum Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz

Das Gesetz enthält neue Regelungen zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung hochqualifizierter Fachkräfte. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind:

1. Die Einkommensgrenze für Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthaltsrecht erhalten, wird von dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 86.400 EUR) auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 63.600 EUR gesenkt. Damit wird Deutschland im internationalen Wettbewerb um die Besten gestärkt. Diese Einkommensgrenze orientiert sich an realistischen Gehältern, die in der Wirtschaft für Hochqualifizierte mit Berufserfahrung gezahlt werden.

2. Zur besseren Nutzung inländischer Potenziale sieht das Gesetz einen neuen Aufenthaltstitel vor, der Geduldeten einen sicheren Aufenthalt verschafft, wenn sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine verbindliche Einstellungszusage oder bereits über ein entsprechendes Arbeitsverhältnis verfügen (§ 18a AufenthG).
Auch geduldete Hochschulabsolventen, deren Studienabschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgehend in einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben, können einen sicheren Aufenthaltstatus erhalten. Gleiches gilt für geduldete Fachkräfte, die drei Jahre lang durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis standen, das eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.
Zudem können Geduldete schon nach 12 Monaten Voraufenthalt eine Ausbildungserlaubnis ohne Vorrangprüfung erhalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BeschVerfV).
Nach 4 Jahren Voraufenthalt erhalten Geduldete Ausbildungsförderung nach dem BAföG (§ 8 Abs. 2a).

3. Im Vermittlungsverfahren wurde auf Initiative des Bundesrates die Mindestinvestitionssumme für Existenzgründer von 500.000 EUR auf 250.000 EUR gesenkt. Wird diese Summe investiert, gelten weitere wirtschaftliche Voraussetzungen in der Regel als erfüllt.

4. "Neu-Unionsbürger" mit im In- oder Ausland erworbenen Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation wird ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis-EU für eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung erteilt.

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Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung
Am Hoppenhof 33 33104 Paderborn

Frau

Salmen

B1.16

+49 5251 88-113741
j.salmen@paderborn.de

Herr

Kaufmann

B1.24

+49 5251 88-11197
l.kaufmann@paderborn.de

Frau

Fretter

B1.31

+49 5251 88-11467
j.fretter@paderborn.de

Frau

Fels

B1.18

+49 5251 88-11398
n.fels@paderborn.de

Herr

Jacobsmeyer

B1.29

+49 5251 88-11003
n.jacobsmeyer@paderborn.de

Herr

Wiens

B1.02

+49 5251 88-11630
b.wiens@paderborn.de

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Göttlicher

B1.28

+49 5251 88-12758
l.goettlicher@paderborn.de

Herr

Volmert

B1.27

+49 5251 88-11910
c.volmert@paderborn.de

Herr

Bräunig

Stellv. Abteilungsleitung

B1.30

+49 5251 88-12340
c.braeunig@paderborn.de

Frau

Pankratz

B1.17

+49 5251 88-118361
d.pankratz@paderborn.de

Frau

Hüster

B1.25

+49 5251 88-11406
m.huester@paderborn.de

Frau

Goerigk

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e.goerigk@paderborn.de

Herr

Hergesell

B1.18

+49 5251 88-11697
l.hergesell@paderborn.de

Herr

Lohoff

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+49 5251 88-11288
s.lohoff@paderborn.de

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Pieper

Abteilungsleiterin

B1.25

+49 5251 88-11309
u.pieper@paderborn.de